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Steuer wechsel dich!

Steuerklassenwechsel nach Trennung oder nach Scheidung?

Der Fall
Ein getrenntlebender Ehemann rief uns aufgeregt an und bat um Beratung. Er hat Post vom Finanzamt bekommen und soll eine hohe Steuernachzahlung leisten. Begründung vom Finanzamt: Er hätte sich nicht mehr mit seiner Ehefrau gemeinsam veranlagen lassen dürfen. Das wollte er jetzt anwaltlich überprüfen lassen. Neben der höheren Steuerbelastung, hat er zudem zu viel Unterhalt an seine Frau gezahlt. Die bisherigen Unterhaltszahlungen wurden auf Grundlage der Nettoeinkünfte nach Steuerklasse III ausgehandelt. Seine Frau hat ihm gesagt, dass sie leider nichts zurückzahlen kann, weil sie den Unterhalt für sich und die Kinder bereits vollständig verbraucht hat. Von einem Anwalt hat er sich damals nicht beraten lassen.

In der Beratung berichtete der Mandant uns, dass er noch nicht geschieden ist. Allerdings lebte er schon seit knapp zwei Jahren getrennt. Er ist davon ausgegangen, dass die Ehegatten ihre Steuerklassen III und V noch bis zur Scheidung beibehalten dürfen. Ein Irrtum! Wir mussten ihm mitteilen, dass eine gemeinsame steuerliche Veranlagung grundsätzlich letztmalig im Jahr der Trennung möglich ist. In dem auf die Trennung folgenden Kalenderjahr müssen sich die Eheleute getrennt veranlagen lassen. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass es nach der Trennung noch einmal zu einem ernsthaften Versöhnungsversuch kommt. Dazu müssen die Kriterien, die hierfür von der Finanzverwaltung aufgestellt wurden, erfüllt sein.

In diesem Fall war gegen die getrennte Veranlagung der Ehegatten im Jahr nach der Trennung nichts zu machen. Wir konnten die Steuerlast des Mandanten über das sogenannte „begrenzte Realsplitting“ aber etwas reduzieren. Es gelang uns auch, mit der Ehefrau eine einvernehmliche Regelung zum Unterhalt zu erzielen. Im Ergebnis konnte der finanzielle Nachteil, der unserem Mandanten durch den zu viel gezahlten Unterhalt entstanden war, aber nur teilweise kompensiert werden.

Durch eine frühzeitige fachkundige Beratung – möglichst gleich nach oder sogar im Vorfeld einer Trennung – hätte dieser finanzielle Schaden vermieden werden können