NACH OBEN

Patientenverfügung und Organspende

Ein Widerspruch?

Fall
Kürzlich rief ein Herr bei uns an. Er berichtete am Telefon, dass er schon lange darüber nachdenkt, eine Patientenverfügung zu erstellen. In der Verwandtschaft hat er einen “Wachkoma-Fall“ erlebt, bei dem der Patient jahrelang künstlich am Leben gehalten wurde. So etwas will er für sich verhindern. Er möchte für sich regeln, dass er im Falle schwerster und lebensbedrohender Erkrankung nicht mehr durch lebensverlängernde Maßnahmen künstlich am Leben erhalten wird. Er weiß, dass er dafür eine Patientenverfügung errichten muss und möchte dabei keine Fehler machen. Im Gespräch berichtete er, dass er bereit ist, nach seinem Tod Organe zu spenden, um anderen Menschen zu helfen. Zu diesem Zweck besitzt er einen Organspendeausweis. Er hat kürzlich gelesen, dass eine Patientenverfügung für Organspender besonders gestaltet sein muss und bat uns um Rat.

Wir bestätigten zunächst, dass die behandelnden Ärzte nur dann lebensverlängernden Maßnahmen unterlassen dürfen, wenn der Patient das so in einer Patientenverfügung angeordnet hat. Zutreffend ist aber auch, dass eine Patientenverfügung für Organspender eine zusätzliche Regelung beinhalten sollte, da ein Spannungsverhältnis zwischen dem Wunsch, in bestimmten Konstellationen nicht durch lebensverlängernde Maßnahmen künstlich am Leben gehalten zu werden, und der Organspendebereitschaft besteht. Hintergrund ist, dass einem Patienten erst Organe entnommen werden dürfen, wenn zuvor sein Hirntod festgestellt wurde. Die Feststellung des Hirntodes kann aber bis zu 72 Stunden dauern. In dieser Zeit muss der Patient nur für die Feststellung des Hirntodes künstlich am Leben gehalten werden. Dies widerspricht allerdings der grundsätzlichen Anordnung in der Patientenverfügung, die lebenserhaltenden Maßnahmen in bestimmten Konstellationen sofort einzustellen. Um dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises in der Patientenverfügung. Darin wird konkret geregelt, was in einer solchen Konstellation gelten beziehungsweise Vorrang haben soll.

In sehr vielen „Mustern“, die im Internet zur Patientenverfügung kursieren, fehlt unter anderem diese Klarstellung. Bei unserer Beratung zur Errichtung einer Patientenverfügung wird dieser Punkt – neben vielen anderen – ausführlich abgefragt und besprochen. Wir sorgen dafür, dass die Patientenverfügungen unserer Mandanten auch tatsächlich ihren individuellen Willen wiedergeben und schaffen so alle rechtlichen Voraussetzungen, damit im Ernstfall der persönliche Wille unserer Mandanten befolgt wird.