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Gerade noch mal gut gegangen:

Die Ausschlagung einer Erbschaft kann fatale Folgen haben

Kürzlich erhielten wir einen Anruf. Der Anrufer sagte, er wolle wegen einer geplanten Erbausschlagung mit uns sprechen. Mein Team wollte mir den Anruf zunächst gar nicht durchstellen. Hintergrund ist, dass die Ausschlagung gegenüber einem Notar oder dem Nachlassgericht erklärt werden muss. Glücklicherweise hatten sie aber die richtige Vorahnung und leiteten den Anruf an mich weiter.

Der Anrufer begann damit, dass er eigentlich nur schnell am Telefon wissen wolle, wo und wie er eine Erbschaft ausschlagen kann. Ich fragte genauer nach und wollte den Grund für die geplante Erbausschlagung wissen. Oft wird eine Erbschaft wegen einer Überschuldung des Nachlasses ausgeschlagen. Hier lag der Fall jedoch anders:

Sein Vater sei kürzlich – ohne ein Testament gemacht zu haben – völlig unerwartet verstorben. Er sei Einzelkind und habe jetzt erfahren, dass er zusammen mit seiner Mutter je zur Hälfte gesetzlicher Erbe geworden sei. Sein Wunsch sei es aber, so formulierte er, dass seine Mutter den Vater allein beerbt. Er brauche nichts. Der Nachlass seines Vaters bestehe ohnehin im Wesentlichen in der „Haushälfte“. Die andere Hälfte gehöre der Mutter. Deshalb wolle er jetzt schnell ausschlagen, weil er gehört habe, dass man dafür nur sechs Wochen Zeit habe.

Zwar ist es richtig, dass für eine Ausschlagung grundsätzlich eine Frist von sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls gilt. Um in Erfahrung zu bringen, ob der Anrufer das von ihm verfolgte Ziel mit der Ausschlagung überhaupt erreichen kann, stellte ich weitere Fragen. Ich fragte ihn, ob er eigene Kinder habe und ob seine Großeltern, das heißt die Eltern seines Vaters, schon verstorben wären. Nein, er habe keine eignen Kinder und die Großeltern lebten noch. Die Großeltern könnten sich aber nicht mehr allein versorgen. Sein Großvater sei zudem dement. Sie würden deshalb seit Jahren in einem Heim leben. Für die Kosten des Heims würde, neben der Pflegeversicherung, ergänzend der Sozialhilfeträger aufkommen.

Mit diesen Informationen konnte ich ihm genauere Auskünfte geben und verdeutlichte, dass eine Erbausschlagung nicht geeignet gewesen wäre, seine Mutter zur Alleinerbin zu machen. Die Ausschlagung hätte folgende Konsequenzen gehabt:

Im Falle der Ausschlagung des Sohnes hätte die Mutter, die mit dem Erblasser im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat, diesen mit einer Erbquote von 3/4 beerbt. Je 1/8 hätten die Eltern des Erblassers erhalten. Insgesamt 1/4 hätten dann also die Großeltern des Anrufers geerbt. Mit diesen hätte die Mutter eine Erbengemeinschaft gebildet. Mit der Erbausschlagung hätte der Anrufer das von ihm verfolgte Ziel daher nicht erreicht.

Wir haben in einer Beratung geklärt, wie es gelingen kann, die Mutter zur Alleinerbin zu machen. In diesem Fall war eine Erbteilsübertragung vom Anrufer auf die Mutter der richtige Weg, um das verfolgte Ziel zu erreichen.